Ihre Yacht-Hotline: 0208 / 46 73 484

Allgemeine Vertragsbedingungen (Bootscharter)

  1. Im Charterpreis sind folgende Versicherungen enthalten: Sicherungsschein der EGO Yachtcharter GmbH, Haftpflichtversicherung für Personenschäden; Haftpflichtversicherung für Sachschäden; Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung pro Schadensfall von (siehe Selbstbeteiligung im Vertrag). Eine Skipperhaftpflichtversicherung kann auf Wunsch abgeschlossen werden.

  2. Bei Beginn der Charterperiode hinterlegt der Charterer im Stützpunkt eine Kaution. Der Vercharterer ist berechtigt, aus dieser Kaution die Kosten für Schäden und Verluste die durch die Kaskoversicherung nicht gedeckt sind und nicht durch gewöhnlichen Gebrauch der Yacht entstanden sind (Abnutzung) vorbehaltlich späterer Abrechnung zurückzubehalten. Die Rückgabe der Kaution erfolgt spätestens 7 Tage nach der Rückgabe. Durch die Hinterlegung der Kaution werden weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.

  3. Die Charter gilt für das durch die Übernahme und Rücknahme vorgegebene Fahrgebiet. Der Charterer verpflichtet sich, das Fahrtgebiet nicht zu verlassen. Er bestätigt zu wissen, daß außerhalb des Fahrtgebietes Versicherungsschutz nicht besteht.

  4. Der Vercharterer erklärt und der Charterer nimmt zur Kenntnis, daß die an Bord befindlichen Seekarten mit den Ausrüstungsvorschriften des Bootszeugnisses übereinstimmen, er aber nicht für solche Schäden haftet, die durch inzwischen eingetretene Veränderungen verursacht werden.

  5. Tritt der Charterer von diesem Vertrag zurück, so belaufen sich die Stornokosten in der Regel: Bis 30 Tage vor vereinbarter Übernahme auf den Betrag der bei Vertragsabschluß ausgemachten Anzahlung, danach auf 100 % des Charterpreises.Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären. In diesen Fällen wird sich der Vercharterer um eine anderweitige Vercharterung der Yacht bemühen. Gelingt ihm dies, so hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 100 % des Charterpreises abzüglich einer Unkostenpauschale von € 150, der sich anteilig für den Zeitraum errechnet, für welchen die Ersatzcharter gelingt. Es wird deshalb der Abschluß einer Reiserücktrittskostenversicherung ausdrücklich empfohlen.

  6. Der Charterer hat die gecharterte Yacht mit gefülltem Treibstofftank und gründlich gereinigt mindestens 2 Stunden vor Ablauf der Charterperiode an den Liegeplatz zu bringen, so daß innerhalb der Charterperiode ein aus-führlicher Auscheck nach Checkliste erfolgen kann. Ist die Yacht bei der Rückgabe nicht gründlich gereinigt, ist der Vercharterer berechtigt, die Reinigung auf Kosten des Charterers durchführen zu lassen.

  7. Wird die Yacht nicht rechtzeitig vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so hat der Charterer das Recht, dem Vercharterer zur Bewirkung der Leistung eine angemessene Frist zu bestimmen mit der Erklärung, daß er die Annahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne und von dem Vertrag zurücktrete. Die angemessene Frist richtet sich nach den näheren Umständen im Einzelfall und beträgt bei regelmäßigen Umständen je nach Charterdauer 24 bis 48 Stunden. Das Recht auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bleibt unberührt. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtikeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zum Rücktritt.
    Der Vercharterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht zu Beginn der Charterperiode dem Charterer seeklar, sauber und mit gefüllten Treibstoff- und Wassertanks zu übergeben. Kann der Vercharterer, auch ohne sein Verschulden, die Yacht oder eine dieser gleichwertigen Yacht nicht zu Beginn der Charterperiode übergeben, so ist er zur zeitanteiligen Rückzahlung des Charterpreises ohne Abzug verpflichtet.

  8. Der Charterer verpflichtet sich an einer ausführlichen Übergabe mit Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle aller technischen Funktionen und Prüfungen des Vorhandenseins aller Ausrüstungsgegenstände ohne Zeitdruck teilzunehmen und ein hierüber zu errichtendes Protokoll (Checkliste) zu unterzeichnen. Mit Unterzeichnung dieses Protokolls bestätigt der Charterer verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe der Yacht nach Maßgabe des Protokolls.

  9. Treten während der Charterperiode außerhalb des Heimathafens Schäden an der Yacht oder Ausrüstung auf, hat der Charterer den Vercharterer unverzüglich fernmündlich oder telegraphisch zu informieren. Die Inanspruchnahme kostenpflichtiger fremder Hilfe ist nur im Falle der Gefahr für Leib und Leben oder des Verlustes der Yacht ohne, sonst nur mit (fernmündlich einzuholender) Zustimmung des Vercharterers nach dessen Weisungen zulässig. Bei allen Schleppvorgängen sind zur Vermeidung hoher Bergungskosten nach Möglichkeit nur eigene Tampen zu verwenden. Der Charterer erstellt eine Mängel- und Verlustliste, die er bei Rückgabe der Yacht dem Vercharterer übergibt. Jeder außergewöhnliche Vorfall (z.B. Tampen in der Schraube oder dergl.) ist bei Rückgabe der Yacht zu melden.

  10. Erfolgt die Rückgabe der Yacht später als zum Ende der Charterperiode, aus Gründen die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, so ist der Charterer verpflichtet, für den Zeitraum ab Ende der Charterperiode bis zur Rückgabe der Yacht den Charterpreis, zeitanteilig berechnet, zu zahlen. In Schadensfällen wird der Vercharterer alle haftungs- und versicherungsrechtlichen Ansprüche geltend machen und Erträge hieraus auf den Charterpreis anrechnen. Verläßt der Charterer die Yacht an einem anderen als den vereinbarten Ort, aus Gründen die der Vercharterer nicht zu vertreten hat, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung der Yacht. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.

  11. Der Charterer verpflichtet sich, die gecharterte Yacht wie sein Eigentum nach allen Regeln guter Seemannschaft zu behandeln. Der Charterer haftet für alle Schäden an Yacht und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht sind und nicht von der Versicherung reguliert werden. Er wird:
      a) die an Bord befindliche Seefunkstelle nur betreiben, wenn er oder ein Mitglied seiner Crew im Besitz eines Sprechfunkzeugnisses ist und alle gebührenpflichtigen Seefunkgespräche in dem an Bord befindlichen Heft aufschreiben und später abrechnen.
      b) alle Zoll- und Einklarierungsformalitäten ordnungsgemäß erfüllen und Hafengelder zahlen.
      c) die Yachtgebräuche, auch hinsichtlich der Flaggenführung, beachten.
      d) dem Vercharterer auf Befragen seine Törnplanung mitteilen.
      e) die gesamte Törnplanung so gestalten, insbesondere die Rückreise so rechtzeitig antreten, daß auch bei widrigen Umständen die rechtzeitige Rückkehr zum vereinbarten Hafen gewährleistet ist. Sollte dennoch wegen plötzlicher Wetterverschlechterung die rechtzeitige Rückkehr nicht möglich sein, ist der Vercharterer sofort zu informieren.
      f) nur die zulässige Höchstzahl an Personen an Bord nehmen, die Yacht nur zu Vergnügungsfahrten benutzen und keine kommerzielle Tätigkeit, wie Berufsfischfang oder Wettfahrten mit ihr ausüben.
      g) nur unter Maschine in Häfen ein- und auslaufen.
      h) keine Veränderung an Schiff oder Ausrüstung vornehmen.
      i) andere Schiffe nur im Notfall in Schlepp nehmen.
      j) das Bordlogbuch einschließlich Wetterberichtsaufzeichnungen ordnungsgemäß und laufend führen.
      k) bei angesagten Windstärken von 7 oder mehr Bft. einen schützenden Hafen anlaufen bzw. nicht verlassen.
      l) die Yacht weder untervermieten noch verleihen.
      m) bei Besorgnis einer Beschädigung der Yacht durch Grundberührung oder Kollision den nächsten Hafen anlaufen, die Untersuchung durch einen Taucher oder Aufslippen auf Kosten des Charterers veranlassen und den Vercharterer benachrichtigen.
      n) die Yacht vor offener Küste nicht unbeaufsichtigt lassen und sicherstellen, daß sie bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann.
      o) die Yacht nur mit solcher Segelfläche segeln, wie sie zum sicheren Segeln bei erträglicher Belastung von Rigg und Tuch vertretbar ist.
      p) keine Tiere an Bord halten (Ausnahmen nach Absprache)
      q) bei der Reinigung der Yacht keine scheuernden, ätzenden oder chlorhaltigen Putzmittel verwenden.
  12. Der Ölstand des Motors ist täglich zu überprüfen, Schäden die durch Trockenlauf des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden.

  13. Regressansprüche richten sich gegen den Vercharterer/Eigner und müssen bei Rückgabe der Yacht durch den dortigen Beauftragten schriftlich bestätigt werden und beschränken sich bis zur maximalen Höhe der im Vertrag festgelegten Chartergebühr. Reklamationen müssen außerdem spätestens 14 Tage nach Rückgabe per Einschreiben eingehen.

  14. Der Charterer versichert, daß er und seine Crew die erforderlichen Erfahrungen, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um die gecharterte Yacht für den geplanten Törn unter Segeln und Motor sicher zu führen. Ist der Charterer nicht gleich Schiffsführer im Sinne der einschlägigen seerechtlichen Vorschriften bestätigt der Schiffsführer dies zusätzlich durch seine Mitunterschrift im Chartervertrag.

  15. Der Charterer erklärt durch seine Unterschrift unter den Chartervertrag, daß er die vorstehenden Vertragsbestimmungen sorgfältig gelesen und diese verstanden hat.
15. Sep 2009, 18:55