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Allgemeine Vertragsbedingungen (Kojencharter)

  1. Bei den angebotenen Segelreisen handelt es sich um Kojencharter. Bei der Unterzeichnung der Buchungsbestätigung durch den Eigner bzw. Schiffsführer, vermittelt durch die EGO Yachtcharter und durch den Mitsegler, wird der Vertrag verbindlich abgeschlossen. Dieser Abschluß gilt auch für alle weiteren im Mitsegelvertrag aufgeführten Teilnehmer und deren Verpflichtungen für die Sie nach Unterzeichnung mit einstehen. Sie versichern durch Ihre Unterschrift, daß Sie und die Personen für die Sie mitbuchen, körperlich und gesundheitlich in der Lage sind an einem Segeltörn teilzunehmen, krankenversichert sind, an keiner ansteckenden Krankheit leiden, landesmäßige Impfungen durchgeführt haben und mindestens 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen können.

  2. Der Skipper legt in Abstimmung mit den Törnteilnehmern, unter Berücksichtigung der Wetterverhältnisse die Fahrtroute fest. Änderungen gegenüber den Prospektangaben sind daher vorbehalten. Die Teilnahme des volljährigen Crewmitgliedes und das seiner noch nicht volljährigen Begleitpersonen am Bordleben, an Landgängen und sonstigen Unternehmungen geschieht auf eigene Gefahr.

  3. Den Anweisungen des Skippers ist unbedingt Folge zu leisten. Sie nehmen an einer sportlichen Veranstaltung unter Kostenbeteiligung teil und schließen keinen Beförderungsvertrag ab. Es wird die im Bordleben auf Segelyachten übliche Hilfe und Rücksichtnahme erwartet. Alle Mitsegler sollen nach ihrem Können und Vermögen zum Gelingen des Segeltörns beitragen. Da der Skipper, im Rahmen der seemännischen Pflichten, für das Schiff und das Leben der Crew verantwortlich ist, hat er das Recht, einzelne Mitsegler nach Erreichen des nächsten Hafens vom Törn auszuschließen, falls diese durch ihr Verhalten die Durchführung der Segelreise empfindlich stören oder behindern. In diesem Fall erlischt der Vertrag und es bestehen gegenüber dem Eigner bzw. Schiffsführer keine weiteren Rechtsansprüche.

  4. Das Schiff ist entsprechend den landesspezifischen Vorschriften versichert. Diese Versicherungen decken nicht Personenschäden an Bord und Schäden von an Bord gebrachten Gegenständen (z.B. Reisegepäck und Wertsachen), sowie Schäden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Dem Teilnehmer wird deshalb eine Reisegepäckversicherung empfohlen.

  5. Der Teilnehmer hat Anspruch auf alle Leistungen wie beschrieben. Zum vereinbarten Termin stehen Yacht und Schiffsführer gemäß Mitseglervertrag zur Verfügung. Eine Wartezeit von maximal 24 Sunden ist dem Teilnehmer ohne jeglichen Regreßanspruch zuzumuten. Darüber hinaus besteht Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Törnpreises.

  6. Wenn der Flug zum und vom Ausgangshafen ebenfalls bei EGO gebucht wird, so ist die EGO Yachtcharter hier Vermittler. Die jeweilige Fluggesellschaft ist der Veranstalter. Es gelten die Vertragsbedingungen der Fluggesellschaft. Gleiches gilt für Transfer und Unterkunftsbeschaffung.

  7. Der Eigner bzw. Schiffsführer haftet für alle Schäden, die dem Teilnehmer des Törns durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Eigner bzw. Schiffsführer bei der Vorbereitung der Reise, der Auswahl der Schiffe und der Besatzungsmitglieder entstehen. Die Haftung aufgrund fahrlässigen Handelns beschränkt sich insgesamt auf das dreifache des vereinbarten Törnpreises, soweit Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

  8. Der Eigner bzw. Schiffsführer haftet nicht für ungeplante Liegezeiten, die durch witterungsbedingte Einflüsse, Reparaturen oder höhere Gewalt (politische Unruhen) entstehen können. Törnteilnehmer sind verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen, alles ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und entstandene Schäden so gering als möglich zu halten. Entstandene Reisemängel müssen gegenüber dem Skipper gerügt und schriftlich im Bordbuch festgehalten werden. Ansprüche auf Minderung sind ausgeschlossen, wenn dies unterbleibt. Ansprüche müssen innerhalb 14 Tagen schriftlich nach Beendigung des Törns geltend gemacht werden.

  9. Wird der Törn durch höhere Gewalt wie Krieg, Revolution, Streik, Naturereignisse erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt können der Eigner bzw. Schiffsführer oder der Mitsegler den Vertrag kündigen. Bleiben die Bemühungen bezüglich eines Ausweichtermins erfolglos, wird der Törnpreis abzüglich bereits erbrachter Reiseleistungen zurückerstattet. Bei Törnabbruch befördert der Schiffsführer die Mitsegler zum vertraglich vorgesehenen Hafen, sofern dies mit Schiff möglich und zumutbar ist. Anderenfalls wird der nächste Ankunftshafen angesteuert. Die Rückreisekosten nach Hause trägt der Mitsegler selbst. Weitere Ansprüche bestehen nicht.

  10. Beim Segelsport lassen sich trotz aller Sicherheitsmaßnahmen nicht alle Risiken ausschließen. Dem Teilnehmer wird deshalb der Abschluß einer zusätzlichen Auslandskranken- und Unfallversicherung empfohlen. Für Schäden, die der Mitsegler selbst zu verantworten hat, haftet dieser mit Kosten bis zur Höhe der Selbstbeteiligung gegenüber dem Eigner bzw. Schiffsführer. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sind nicht versichert.

  11. Mit der Unterzeichnung des Mitseglervertrages ist eine Anzahlung von 30 % des Törnpreises fällig. Die Restzahlung muß unaufgefordert spätestens 4 Wochen vor Beginn des Törns bei der Agentur eingehen. Bei Buchungen innerhalb der 4 Wochenfrist vor Törnbeginn ist der gesamte Preis bei der Unterzeichnung des Mitseglervertrages sofort zu zahlen. Die An- und Abreise geht zu Lasten des Törnteilnehmers und ist kein Bestandteil des Mitsegelvertrages.

  12. Der Eigner bzw. Schiffsführer kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Mitseglervertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Mitseglervertrag kündigen:
      a) ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Mitsegler die Durchführung des Segeltörns ungeachtet einer Abmahnung durch den Eigner oder durch den Schiffsführer nachhaltig stört oder sich in einem solchen Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Erfolgt die Kündigung, so behält der Eigner bzw. Schiffsführer den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die aufgrund der Kündigung ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen erlangt werden, einschließlich der von dem Schiffseigner bzw. Schiffsführer gutgeschriebenen Beträge werden hierauf angerechnet.
      b) bis zwei Wochen vor Beginn des Segeltörns kann bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl der Eigner bzw. Schiffsführer den Rücktritt erklären, wenn in der Ausschreibung für den entsprechenden Segeltörn auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. Die Rücktrittserklärung wird dem Mitsegler unverzüglich nach Eintritt der Rücktrittsvoraussetzungen mitgeteilt und der bereits eingezahlte Reisepreis zurückerstattet.
      c) bis vier Wochen vor Beginn des Segeltörns, wenn die Durchführung der Segelreise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Eigner bzw. Schiffsführer nicht zumutbar ist, weil die im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenzen, bezogen auf die aktuelle Reise, bedeuten würde und der Eigner bzw. Schiffsführer die dazu führenden Gründe nicht zu vertreten hat. In diesem Fall wird der bereits eingezahlte Reisepreis unverzüglich zurückerstattet.
  13. Stornierungskosten pro Person: bis 30 Tage vor Reisebeginn wird eine Bearbeitungsgebühr von 30 % des Reisepreises pro Person fällig. Vom 29. Tag vor Reisebeginn 100 % des Gesamtpreises. Sollte der Mitsegler aus einem wichtigen Grund vom Vertrag zurücktreten wollen, kann er eine geeignete Ersatzperson stellen, die den Vertrag übernimmt. Im Falle einer Stornierung wird sich der Eigner bzw. Schiffsführer sowie der Vermittler um einen anderweitigen Mitsegler bemühen. Gelingt ihnen dies, so hat der Mitsegler Anspruch auf Rückzahlung von 100 % des Törnpreises abzüglich einer Unkostenpauschale von € 150, der sich anteilig für den Zeitraum errechnet, für welchen die Ersatzbelegung gelingt. Für den Fall eines Reiserücktritts wird ausdrücklich eine Reisekostenrücktrittsversicherung empfohlen.

  14. Die Mitsegler sind für die Einhaltung der Devisen-, Visa-, Paß-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften selbst verantwortlich. Kosten und Nachteile aus der Nichtbeachtung gehen zu ihren Lasten. Hierunter fällt auch das an Bord bringen von verbotenen Gegenständen wie Drogen, Waffen, usw.

  15. Der Unterzeichner des Vertrages erklärt durch seine Unterschrift unter dem Mitseglervertrag, daß er die vorstehenden Vertragsbestimmungen sorgfältig gelesen und diese verstanden hat.
15. Sep 2009, 18:53